Statuten FC Urnäsch 1969


KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Name, Sitz und Zweck
  1. Der FC Urnäsch 1969 wurde im Jahre 1969 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Urnäsch AR.
  2. Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der FC Urnäsch ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Ostschweizer Fussballverband (OFV).
  4.  Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und des Regionalverbandes (OFV) sind für den FC Urnäsch sowie seine Mitglieder, Spieler, Trainer und Funktionäre verbindlich.
  5.  Der FC Urnäsch ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierungen politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht oder Rasse ab.
  6.  Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.g.    Die Clubfarben sind blau / weiss.
Art. 2 Zugehörigkeit und Verbindlichkeit
  1.  Der Club und seine Mitglieder anerkennen die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, UEFA, des SFV und des Regionalverbandes Ostschweiz (OFV) als verbindlich.
  2. Der Club untersteht dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic. Mutmassliche Verstösse werden von Swiss Sport Integrity untersucht und durch das Schweizer Sportgericht beurteilt.

 


KAPITEL 2: MITGLIEDSCHAFT
 
Art. 3 Mitgliederkategorien
Der Club besteht aus: Aktiven, Junioren, Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Senioren / Veteranen, Funktionären und Passivmitglieder.
 
Art. 4 Beitritt
Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Gesuche von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme bis zur Bestätigung durch die nächste ordentliche Generalversammlung.
 
Art. 5 Ehren- und Freimitgliedschaft
 
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Club besonders verdient, gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
  1. Freimitglied wird, wer nach 25 Jahren ununterbrochener aktiver Mitgliedschaft vom Beitrag befreit wird.
Art. 6 Rechte und Pflichten
  1. Jedes Mitglied hat das Recht an ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen teilzunehmen und dort ihr statuarisches Stimm-, Wahl- und Antragsrecht auszuüben.
  2. edes Mitglied ist verpflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszwecks beizutragen. Aktiv- und Juniorenmitglieder haben das Recht, am Trainings- und Spielbetrieb teilzunehmen und die Anlagen nach Anordnung der Spielkommission zu benützen.
  3.  Alle Mitglieder haben sich den Statuten, Reglementen und Beschlüssen von FIFA, UEFA, SFV, FVO und Club zu unterstellen und die Mitgliederbeiträge zu entrichten. Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
  1.  Austrittserklärungen von Aktiv- und Juniorenmitgliedern auf die neue Saison sind bis 31. Dezember schriftlich einzureichen.
  2.  Austritte gelten erst auf Ende des laufenden Vereinsjahres.Wer finanzielle Pflichten nicht erfüllt, oder den Club schädigt, kann nach Mahnung vom Vorstand ausgeschlossen werden.
  3. Der Ausschlussentscheid kann innert 14 Tagen schriftlich an die Generalversammlung weitergezogen werden (Rekurs recht).

 


KAPITEL 3: ORGANE
Art. 8 Organe des Clubs
 
Die Organe sind:
  1. Jahreshauptversammlung (HV)
  2. ausserordentliche Hauptversammlung (HV)
  3. Vorstand
  4. Spielerversammlung
  5. Spielkommission allfällige Unter-Kommissionen
  6.  Revisoren
Art. 9 Generalversammlug
  1. Die Hautversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie findet alljährlich nach Abschluss des Vereinsjahrs statt.
  2. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher mit Traktandenliste.
  3. Anträge für die Jahreshauptversammlung müssen spätestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über Anträge, welche später oder an der Jahreshauptversammlung kann wohl grundsätzlich diskutiert, Jedoch kann darüber nicht abgestimmt werden. Ausgenommen hierfür Ist der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen HV.
  4. Rekursentscheide über Ausschlüsse sind als erstes, Aufnahmen neuer Mitglieder als letztes Traktandum zu behandeln.

Folgende Traktanden sind zu behandeln:

  1. Appell
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Verlesen und Genehmigung der Protokolle der letzten Jahreshauptversammlung
  4. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, des Spikopräsidenten und allfälliger anderer Funktionäre
  5. Entgegennahme der Jahresrechnung, des Inventar- und Revisorenberichtes, Abstimmung auf Antrag der Revisoren
  6. Festsetzung der Jahresbeiträge (Inkl. Passivmitglieder)
  7. Festsetzung der Bussen
  8. Festsetzung des eigenmächtigen Kredits (pro Sachgeschäft) des Vorstandes 1) Entlastung des Vorstandes Mutationen
  9. Wahlen: - des Vorstandes - der Spielkommission - der Revisoren
  10. Ernennungen
  11. Allgemeine Umfrage
Art. 10 Beschlussfassung
  1. Jede ordnungsgemäss einberufene HV ist beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen offen mit einfachem Mehr; Statutenänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
  2. Wahlen im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit (> 50 %), im zweiten mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 11 Teilnahmepflicht und Bussen
  1. Die Teilnahme an ordentlichen und ausserordentlichen HVs ist für Vorstands-, Aktiv- und Seniorenmitglieder obligatorisch.
  2. Unentschuldigtes Fernbleiben kann mit Busse bis Fr. 200.– geahndet werden (entsprechend den J+S-Vorgaben).
Art. 12 Vorstand
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs und die Ausführung der HV Beschlüsse.
  2. Er besteht mindestens aus:
    1.  dem Präsidium (bestehend aus einer oder zwei Personen)
    2. der Vizepräsidialfunktion (sofern kein Co-Präsidium besteht),
    3. der Aktuariatsfunktion,
    4. der Kassierfunktion,
    5. der Leitung der Spielkommission,
    6. der Leitung der Juniorenkommission,
    7. sowie weiteren Mitgliedern nach Bedarf.
    8. Besteht das Präsidium aus zwei Personen, bilden diese ein Co-Präsidium mit gleichberechtigten Rechten und Pflichten. In diesem Fall kann auf eine separate Vizepräsidialfunktion verzichtet werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.
  4. Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person das Präsidium und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
  5. Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten oder die Präsidentin, so orientiert diese seinen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.
  6. Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds
  7. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.
  8. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt im Falle eines Einzelpräsidiums der Präsident mit Einzelunterschrift oder kollektiv zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Falle eines Co-Präsidiums führen die Mitglieder des Co- Präsidiums kollektiv zu Zweien oder jeweils kollektiv zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  9. Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsperiode von einem Jahr gewählt. Sie können wiedergewählt werden.
  10. Im Vereinsvorstand sollen zudem die Geschlechter ausgewogen vertreten sein.

KAPITEL 4: KOMMISSIONEN
 
Art. 13 Kommissionen
  1. Die Kommissionen unterstützen den Vorstand in der Vereinsführung.
  2. Der Club verfügt über:
    1. eine Spielkommission,
    2.  eine Juniorenkommission,
  3. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Fach- oder Spezialkommissionen einsetzen. Zusammensetzung und Aufgaben werden in Pflichtenheften umschrieben, die vom Vorstand genehmigt werden.
Art. 14 Aufgaben der Kommissionen
  1. Die Kommissionen organisieren und überwachen den Spiel- und Trainingsbetrieb ihrer Bereiche, erledigen personelle Belange und wirken bei der sportlichen Entwicklung mit.
  2. Die Vorsteher dieser Kommissionen gehören dem Vorstand an. Weitere Mitglieder werden auf Antrag des Vorstehers durch den Vorstand eingesetzt.

KAPITEL 5: FINANZEN
Art. 15 Einnahmen
Die Einnahmen des Clubs bestehen insbesondere aus:
  1. Mitgliederbeiträgen,
  2. Wettspiel- und Veranstaltungserträgen,
  3. Sponsoren- und Werbeeinnahmen,
  4. Subventionen und Gönnerbeiträgen,
  5. Erträgen aus Clubhaus und Clubwirtschaft.
Art. 16 Mitgliederbeiträge
  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung festgelegt.
  2. Beitragsbefreiung: Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien.
Art. 17 Rechnungswesen und Revisoren
  1. Die Rechnungsführung obliegt dem Kassier.
  2. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Suppleanten, die von der HV gewählt werden.
  3. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten Bericht an die HV. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassakontrolle vorzunehmen.
Art. 18 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist auf die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt. Jede weitergehende persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 19 Separatkassen
Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung des Vorstands. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.

KAPITEL 6: STATUTENÄNDERUNGEN
 
Art. 20 Änderungen
  1. Über Statutenänderungen beschliesst die Hauptversammlung.
  2.  Eine Änderung gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
  3. Anträge auf Statutenänderungen sind 30 Tage vor der HV schriftlich an den Vorstand einzureichen und müssen in der Traktandenliste vollständig aufgeführt werden.

KAPITEL 7: AUFLÖSUNG DES CLUBS

Art. 21 Auflösungsbeschluss

  1. Eine Auflösung kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
  2. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens drei Viertel der Anwesenden dafür aussprechen und nicht mehr als 15 Mitglieder den Fortbestand verlangen.

Art. 22 Liquidation und Vermögen

  1. Im Falle einer Auflösung ist eine ordentliche Liquidation durchzuführen. Zu diesem Zweck wird eine spezielle Kommission eingesetzt.
  2. Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Er ist beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der Gemeindebehörde Urnäsch zu hinterlegen, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet.
  3. Erfolgt innert 10 Jahren keine Neugründung, wird das Vermögen zur Förderung des Sports in der Gemeinde Urnäsch verwendet.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 
Art. 23 Schlussbestimmungena    
  1. Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die Hauptversammlung. Soweit keine Bestimmungen bestehen, trifft der Vorstand eine dem Clubzweck entsprechende Regelung unter Beachtung des ZGB.
  2. Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Hauptversammlung und Zustimmung des SFV in Kraft.


ÄNDERUNGSPROTOKOLL (an Hauptversammlung vom 18.03.2026 genehmigt)

 

Art. 1–3

Integration von Ethik-Statut, Doping-Statut, Verbandsbindung

SFV / J+S

Art. 4

Neu: provisorische Aufnahme durch Vorstand bis GV

SFV

Art. 6

Anpassung Pflichten und Rechte gemäss SFV-Reglement

SFV

Art. 7

Rekursrecht bei Ausschluss hinzugefügt

SFV

Art. 11

Einführung Teilnahmeobligatorium und Busse

J+S

Art. 12

Amtsdauer und Kollektivunterschrift geregelt

SFV

Art. 13–14

Struktur der Kommissionen harmonisiert

SFV

Art. 16

Maximaler Beitrag gemäss J+S

J+S

Art. 18

Präzisierung Haftung gemäss SFV-Vorgabe

SFV

Art. 20

Verfahren Statutenänderungen vereinheitlicht

SFV

Art. 21–22

Auflösungsbedingungen und Vermögensregelung

SFV

Art. 23

Schlussbestimmungen modernisiert

SFV / J+S